Wir leisten unseren Vertragspartnern Gewähr für die Mängelfreiheit unserer Produkte entsprechend der gesetzlichen Mängelhaftung, unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen, unseren Technischen Merkblättern sowie unseren Einbau- und Verarbeitungsvorschriften
Die Grundlage für die Mängelfreiheit unserer Produkte sind Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. als solche gekennzeichnete Produktinformationen und Technische Merkblätter, die dem Käufer vor seinen Bestellungen übergeben werden.
Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, muss sich das Produkt für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen bzw. unser Produkt ist auch dann frei von Sachmängeln, wenn es die Eigenschaften aufweist, die nach unserer Produktbeschreibung erwartet werden können. Die ergänzenden Aussagen in unseren Unterlagen, insbesondere zu Eigenversuchen und Beratungen, sind zu beachten.
Die Mängelansprüche verjähren ab Lieferung nach 5 Jahren soweit das Produkt bei einem Bauwerk verwendet wurde und zu dessen Mangel geführt hat, ansonsten nach 2 Jahren.
Auf die rechtzeitigen Untersuchungen und Rügepflichten (HGB) wird ergänzend hingewiesen.